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 Hessische Staatskanzlei
5 rote Quadrate Hessen
15.02.2022

Auch 2022 steuerliche Erleichterungen für ehrenamtlich Helfende

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Impfangeboten profitieren auch 2022 von steuerlichen Erleichterungen: Wer dort ehrenamtlich Unterstützung leistet, soll für seine Vergütung die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können.
Diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Verwaltung und der Organisation von Impfstellen engagieren, können unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen: In diesen Fällen sind seit 2021 bis zu 840 Euro steuerfrei. Zudem gelten 2022 für gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Stiftungen und ehrenamtlich Tätige folgende Verbesserungen: 

  • Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie ihre Spenderinnen und Spender werden von Bürokratie entlastet: Vereinfachte Spendenbescheinigungen (sogenannte Zuwendungsbestätigungen) sind bis zu einer Höhe von 300 Euro möglich. Demnach reicht zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus.
  • Gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (etwa zur Mittelbeschaffung), unterliegen damit nur der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die jährlichen Einnahmen aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Grenze von 45.000 Euro übersteigen.
  • Es besteht keine Pflicht, die eigenen Mittel zeitnah zu verwenden, wenn ein Verein oder eine Stiftung im Jahr weniger als 45.000 Euro an Einnahmen erzielt. Dadurch werden kleinere Organisationen entlastet.
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