Handlungsempfehlung: Anforderungen an die Videoüberwachung in hessischen Vereinen
Bei der Überlegung, ob und wie Videoüberwachungseinrichtungen eingesetzt werden dürfen, müssen unter anderem die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Speicherbegrenzung beachtet werden. Mit einer Videokamera dürfen personenbezogene Daten nämlich nur verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt oder wenn Betroffene in die Videoüberwachung eingewilligt haben. Die DS-GVO enthält für Videoüberwachungen durch Vereine keine speziellen Regelungen.
Um Vereine zu unterstützen, die den Einsatz von Videoüberwachung erwägen, hat der HBDI eine Handlungsempfehlung erstellt, die erläutert, unter welchen Bedingungen eine Videoüberwachung datenschutzkonform möglich ist und was bei der Umsetzung zu beachten ist.
Hier geht es zur Handlungsempfehlung.
Tel. Herr Kirch Telefon: +49 611 1408-125 // Frau Dalle Telefon: +49 611 1408-143
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