News
News
 Hessische Staatskanzlei
5 rote Quadrate Hessen
25.11.2025

Handlungsempfehlung: Anforderungen an die Videoüberwachung in hessischen Vereinen

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dass sein Verhalten mit einer Kamera beobachtet oder aufgezeichnet wird. In Vereinen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob eine Videoüberwachung datenschutzkonform möglich ist.

Bei der Überlegung, ob und wie Videoüberwachungseinrichtungen eingesetzt werden dürfen, müssen unter anderem die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Speicherbegrenzung beachtet werden. Mit einer Videokamera dürfen personenbezogene Daten nämlich nur verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt oder wenn Betroffene in die Videoüberwachung eingewilligt haben. Die DS-GVO enthält für Videoüberwachungen durch Vereine keine speziellen Regelungen.

Um Vereine zu unterstützen, die den Einsatz von Videoüberwachung erwägen, hat der HBDI eine Handlungsempfehlung erstellt, die erläutert, unter welchen Bedingungen eine Videoüberwachung datenschutzkonform möglich ist und was bei der Umsetzung zu beachten ist.

Hier geht es zur Handlungsempfehlung.

home
Veranstalter Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
location_on
Ort Online


person
Ansprechpartner/in Referat 1.3
Tel. Herr Kirch Telefon: +49 611 1408-125 // Frau Dalle Telefon: +49 611 1408-143
poststelle@datenschutz.hessen.de
https://datenschutz.hessen.de/