Steuerrechtliche Neuregelungen für Vereine und Engagierte ab 1. Januar 2026
"Zukunftspakt Ehrenamt" der Bundesregierung
Steuerliche Freibeträge
• Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr, etwa für Trainerinnen und Trainer, Chorleiter oder andere nebenberufliche Bildungs- und Betreuungsaufgaben (vgl. §3 Nr. 26 EStG).
• Anhebung der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro pro Jahr für viele weitere freiwillige Tätigkeiten in Vereinen und Initiativen (vgl. §3 Nr. 26a EStG).
• Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben ( § 64 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jährlich 50.000 Euro nicht überschreiten, werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt.
• Anhebung der Freigrenze für die Einstufung von sportlichen Veranstaltungen von Sportvereinen als Zweckbetrieb auf 50.000 Euro (von 45.000 Euro)
Flexibilität für Vereine
• Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro von zuvor 45.000 Euro. Damit erhalten vor allem kleine und mittlere Vereine mehr Planungssicherheit für Rücklagen und Projekte (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
• Regelung dazu, dass es keiner Sphärenaufteilung zwischen Zweckbetrieb/wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 Euro bedarf ab dem Veranlagungszeitraum 2026 (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 2 AO (n. F.)).
Haftungsschutz
• Höhere Schwelle für „unentgeltlich tätige Organmitglieder“ (z.B. Vorstände), die bis 3.300 Euro (in Anlehnung an die Erhöhung der Übungsleiterpauschale) im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten können und weiterhin von Haftungserleichterungen profitieren (vgl. § 31a Abs. 1 BGB).
Erweiterung Gemeinnützigkeit
• Anerkennung des E-Sport als gemeinnützigen Zweck (durch Fiktion als „Sport“) (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
• Regelung dazu, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwenden können, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt (vgl. § 58 Nr. 11 AO (neu)).