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 Hessische Staatskanzlei
5 rote Quadrate Hessen
14.10.2021

Tipps zur Flutopferhilfe durch gemeinnützige Vereine

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt informiert, was gemeinnützige Vereine bei der Umsetzung von Hilfeleistungen, welche nicht zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben zählen, beachten müssen.
Vereine können Flutopfer unterstützen – auch außerhalb der Satzungszwecke

Die Hilfsbereitschaft vieler Menschen für die vom Hochwasser betroffenen Regionen ist ungebrochen. Darunter sind auch viele gemeinnützige Vereine, die den Opfern Hilfe zukommen lassen wollen, auch wenn dies nicht zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Generell besteht für Vereine die Gefahr, dass sie durch eine Betätigung außerhalb des Satzungszwecks ihre Gemeinnützigkeit gefährden.

Gilt dies aber auch in Notsituationen, wo schnelle Hilfe nötig ist? Hier gibt es eine gute Nachricht: Aufgrund verschiedener Erlasse und Verwaltungsanweisungen der Finanzministerien ist es allen Vereinen ausnahmsweise möglich, die Flutopfer zu unterstützen, ohne dass die steuerliche Gemeinnützigkeit auf dem Spiel steht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits mit seiner Presseerklärung vom 23. Juli 2021 mitgeteilt, dass sich Bund und Länder darauf verständigt haben, gemeinnützigen Vereinen die Unterstützung Betroffener außerhalb der Satzungszwecke zu ermöglichen.

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat für Vereine, die in dieser Notsituation helfen wollen, nützliche Hinweise und Informationen zusammengestellt. Diese finden Sie unter https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/flutopferhilfe-durch-gemeinnuetzige-vereine/

 

Quelle: Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt; https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/flutopferhilfe-durch-gemeinnuetzige-vereine/

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