Im September 2022 erhielten viele einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige zum Ausgleich der hohen Energiekosten eine Pauschale von einmalig 300 Euro brutto. Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.
Berechtigt können aber auch Ehrenamtliche sein, sofern sie ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Das bedeutet, dass auch die Ehrenamtlichen einen Anspruch haben, die eine Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale erhalten.
Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung gar nicht angestellt ist, kann die Pauschale aber über die Einkommenssteuererklärung 2022 erhalten.
Soweit es unklar ist, ob steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wird empfohlen, dass die Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Kalenderjahr 2022 beantragen.
Eine solche Vorgehensweise ist auch zu empfehlen, da viele steuerbegünstigte Vereine oder gGmbHs sich die Auszahlung an jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen nicht leisten können. Was Vereine beachten müssen, die Arbeitnehmer haben oder bei denen Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale tätig sind, findest du hier.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog rund um das Thema Energiepreispauschale zusammengestellt: Bundesfinanzministerium - FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“
In allen weiteren Fällen hilft das örtlich zuständige Finanzamt bei Fragen gerne weiter.