Gut zu Wissen
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Vereine, Spenden, Steuern – gut zu wissen

Was sollte ich wissen, wenn ich eine Geld- oder Sachspende leiste? Wie gründe ich eigentlich einen Verein und wann benötige ich ein Führungszeugnis? Hier findest du Antworten auf wichtige Fragen rund ums Engagement – und viele praktische Tipps und Hilfen.

Vereinsgründung

Vereinsgründung

Vereine leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft und sind in hohem Maße vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitglieder geprägt. Arbeitest du aktiv in einem Verein mit? Oder willst du selbst einen Verein gründen? Hier erhältst du wichtige Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Vereine schenken Lebensqualität!

Ob Sport oder Musik, Kultur, karitative Zwecke, Hobby, Umweltschutz und vieles mehr: Vereine bereichern das gesellschaftliche Leben und sind wichtige Orte der Begegnung und des Miteinanders. Viele Menschen üben in ihrem Verein eine ehrenamtliche Tätigkeit aus und gestalten das Vereinsleben und soziale Miteinander in der Gesellschaft aktiv mit. Wer dies tut, sollte jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit in Vereinen kennen. Und auch wer einen Verein gründen möchte, braucht hierfür das nötige Rüstzeug.

Ich engagiere mich aktiv im Verein, worauf muss ich achten?

Jeder Verein ist einzigartig, aber es gibt bestimmte Empfehlungen, Richtlinien, gesetzliche Bestimmungen und Hinweise zum Engagement im Verein. Viele wichtige Informationen dazu vermittelt die Broschüre zum Vereinsrecht, die das Hessische Justizministerium herausgegeben hat. Die Broschüre ersetzt zwar im Fall der Fälle keine anwaltliche Beratung und kann auch die Gesetzeslage nicht in vollem Umfang darstellen. Aber sie ist ein guter Einstieg in die Materie und informiert über die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die das private Vereinsrecht regeln.

Für wen ist die Broschüre interessant?

Die Broschüre zum Vereinsrecht ist ein Leitfaden für all diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Verein zu gründen, ihm beizutreten oder Vereinsämter zu übernehmen. Denn in diesem Fall ist es wichtig, sich über die Rechte und Pflichten von Vereins- und Vorstandsmitgliedern und die wichtigsten Vorschriften für eingetragene Vereine zu informieren. Regelungen des Steuerrechts, des Parteiengesetzes und des öffentlichen Vereinsrechts werden in der Broschüre jedoch nicht behandelt.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Viele Vereine und Organisationen bitten um ein Führungszeugnis, wenn du dich dort ehrenamtlich engagieren möchtest. Hier erfährst du, wie und wo du ein Führungszeugnis beantragen kannst und was du sonst noch dazu wissen solltest.

Du brauchst ein Führungszeugnis? Kein Problem!

Wenn du ein Ehrenamt z. B. in der Kinder- und Jugendhilfe, im Pflegebereich, beim Sport oder bei den Rettungsdiensten beginnen möchtest, ist es gut möglich, dass du dafür um ein Führungszeugnis gebeten wirst. Doch was bedeutet das eigentlich? Hier erfährst du alles, was du dazu wissen musst.

Was ist ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit eine Person vorbestraft ist. Manche Organisationen, Vereine und Institutionen legen Wert auf dieses Zeugnis. Denn bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten zum Beispiel in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der Pflege oder auch bei Rettungsdiensten könnten bestimmte Vorstrafen dagegensprechen, dass jemand sich in dem gewünschten Bereich engagiert.

Wo kann ich ein Führungszeugnis beantragen? Welche Gebühren fallen an?

Sowohl das erweiterte als auch das „einfache“ Führungszeugnis kannst du bei der Meldebehörde deiner Stadt oder Gemeinde beantragen. Die Gebühr beträgt jeweils 13 Euro. Du kannst aber auch beim Bundesamt für Justiz eine Befreiung von der Gebühr beantragen. Dazu musst du nur nachweisen, dass du das Zeugnis für dein freiwilliges Engagement benötigst. Wichtig: Den Antrag auf Gebührenbefreiung musst du gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses stellen.

Wie kann ich mein ehrenamtliches Engagement bei der Meldebehörde nachweisen?

Wir haben da schon etwas für dich vorbereitet: Einen Musterbrief zur Bescheinigung des ehrenamtlichen Engagements findest du hier.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Das „erweiterte Führungszeugnis“ wird meist gewünscht, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist oder werden möchte.

Der Unterschied zu einem „einfachen“ Führungszeugnis ist z. B., dass im erweiterten Führungszeugnis auch bestimmte, in § 32 Abs. 5 BZRG genannte, weitere Sexualstraftaten vermerkt werden. Dabei handelt es sich um Straftaten, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen immer offengelegt werden sollen.

Wer bekommt ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis wird nur für einen begrenzten Adressatenkreis ausgestellt. Wer es beantragt, muss auch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Diese Stelle muss bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Wenn dich das Thema interessiert und du tiefer einsteigen möchtest, findest du beim Bundesjustizamt weitere Informationen zum Bundeszentralregister und der aktuellen Gesetzgebung.

Wer kann ein Führungszeugnis bekommen?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Führungszeugnis beantragen.

Was steht in einem Führungszeugnis?

Wenn in einem Führungszeugnis steht: „Inhalt: Keine Eintragung“, dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.

Anderenfalls werden im Führungszeugnis die wichtigsten Angaben zu einer ergangenen rechtskräftigen Verurteilung vermerkt, die im Bundeszentralregister eingetragen ist. Zum Beispiel das Datum der Verurteilung, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So gilt beispielsweise in der Regel eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis vermerkt werden. Auch kleinere Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, auch wenn sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Eine Ausnahme sind bestimmte Sexualstraftaten (§§ 174-180 StGB, 182 StGB). Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel ebenfalls nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Entgelt bei Freistellung

Entgelt bei Freistellung

Du engagierst dich in der Kinder- und Jugendarbeit und setzt dafür sogar einen Teil deines Urlaubs ein? Dann kannst du dich möglicherweise bis zu 12 Tage im Jahr bei deinem Arbeitgeber freistellen lassen, und das Land Hessen übernimmt deine Lohnkosten.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, braucht seinen Urlaub umso mehr!

Wir freuen uns über alle Menschen, die sich für andere stark machen und dafür einen Teil ihrer Freizeit einsetzen. Wenn du dich ehrenamtlich und freiwillig in der Kinder- und Jugendarbeit engagiert, hast du damit vielleicht auch schon während des Studiums oder der Ausbildung begonnen. In dieser Lebensphase zählen der Spaß und der persönliche Gewinn – der Zeiteinsatz oder auch finanzielle Fragen stehen weniger im Vordergrund. Das ändert sich aber bei den meisten, wenn das Berufsleben beginnt. Denn dann wird die kostbare Freizeit merklich weniger.
 
Freistellung: damit dein Urlaub nicht flötengeht

Dein ehrenamtlicher Einsatz für deine Projekte, die Organisation, Leitung oder Mitarbeit bei Fahrten oder Freizeiten, all das braucht Zeit. Auch wenn du bei Aus- und Fortbildungen mitarbeitest oder selbst an Qualifizierungen teilnimmst, bist du zeitlich jetzt nicht mehr so flexibel wie vorher. Um das aufzufangen, setzen viele in der Kinder- und Jugendarbeit Engagierte einen Teil ihres Erholungsurlaubs ein. Das ist natürlich anerkennenswert, sollte aber nicht die Regel sein.
 
Um Berufstätigen dieses hohe ehrenamtliche und freiwillige Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, hat die Landesregierung eine gesetzliche Regelung geschaffen. Grundlage dafür ist das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB). Wenn du über 16 Jahre alt und bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bist, kannst du dich unter bestimmten Voraussetzungen für Jugendarbeit in Hessen freistellen lassen. Für bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr!
 
Das Land Hessen übernimmt die Lohnkosten für die Freistellung

Wenn du die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllst, übernimmt das Land Hessen in der Zeit deiner Freistellung deine Lohnkosten. Alles Wissenswerte über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration hat der Hessische Jugendring in Zusammenarbeit mit dem Ministerium in Form einer Broschüre veröffentlicht. Sie beinhaltet den Gesetzestext und zeigt den Weg zur Freistellung, je nach Veranstalter, auf. Zudem findest du hier Antworten auf erste Fragen zur bezahlten Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen.
 
Hier bekommst du die Infobroschüre

Die Informationsbroschüre zur Freistellung kannst du kostenlos und auch in größerer Anzahl beim Hessischen Jugendring bestellen. Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auch auf der Website des Hessischen Jugendrings und der Website des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub für dein Ehrenamt

Wusstest du, dass hessische Beschäftigte ein Anrecht auf Freistellung von der Arbeit haben, um an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes teilnehmen zu können? Nein? Dann haben wir dir hier einige Infos zusammengestellt.

Für in Hessen Beschäftigte besteht nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck des Besuchs von Bildungsveranstaltungen.

Das gilt auch für die Weiterbildung für deine ehrenamtliche Tätigkeit! Durch die Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsseminaren kannst du dir neue Kenntnissse für deine ehrenamtliche Tätigkeit aneignen oder vorhandene erweitern ohne dafür deinen Jahresurlaub zu opfern.

Wissenswertes über einen Bildungsurlaub für dein Ehrenamt:

  • Anspruch haben alle in Hessen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohnort spielt keine Rolle).
  • Es können Bildungsveranstaltungen besucht werden, die der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes dienen.
  • Dauer des Bildungsurlaubs = 5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit): Die Seminare oder Veranstaltungen können an 5 aufeinander folgenden Tagen oder als gesplittete Veranstaltungen, welche innerhalb von 8 Wochen angeboten werden, besucht werden.
  • Der Bildungsurlaub kann nur in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Inanspruchnahme an einzelnen Tagen ist nicht möglich.
  • Damit die Freistellung von der Arbeit ohne Probleme klappt, sollte die Ehrenamtsschulung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration durch Bescheid anerkannt sein (der Veranstalter kann dazu i.d.R. Auskunft geben).  
  • Der schriftliche Antrag auf Freistellung sollte mindestens 6 Wochen vor Seminarbeginn beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Dem Antrag beizufügen sind: die Anmeldebestätigung des Veranstalters und das Seminarprogramm sowie der Nachweis über die Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, welcher dem Veranstalter vorliegt. 5 Tage pro Jahr (bei einer Vollzeitarbeit)

Du willst dich für dein Ehrenamt weiterbilden und an einer Qualifizierung teilnehmen?

Ausführliche Informationen, einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Voraussetzungen für einen Antrag findest du unter: Bildungsurlaub | Bildungsfreistellung (bildungsberatung-hessen.de)

Geeignete Kurse findest du hier: Bildungsurlaub - Hessische Weiterbildungsdatenbank (Landeskursportal) (bildungsportal-hessen.de)

Noch Fragen? Deine Ansprechpersonen in Hessen:

Hessisches Ministerium für Integration und Soziales
Referat III1A
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Telefon: 0611 8 17 36 73
E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de

 

Steuerfragen

Steuerfragen

Gemeinnützige Vereine, aber auch Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit erzielen, sind steuerlich begünstigt. Hier erhältst du wichtige Hinweise und Tipps zu Steuerfragen beim Ehrenamt.

Steuern und Ehrenamt – mehr Durchblick mit dem Steuerwegweiser

Gemeinnützige Vereine genießen aufgrund ihres besonderen Beitrags für das Gemeinwohl Steuerbefreiungen oder erhalten Steuerermäßigungen. Das Land Hessen hat dafür den Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiterinnen und Übungsleiter herausgegeben, der 2022 aktualisiert wurde. Der Steuerwegweiser enthält Beispiele, praktische Tipps und Erläuterungen. Auf der Webseite des Finanzministeriums gibt es viele Informationen zum Thema: Steuerhinweise für Ehrenämter und Vereine. Darüber hinaus hilft euch auch gerne euer zuständiges Finanzamt bei Fragen weiter. 

Abgabe einer Steuererklärung

Bei der Steuererklärung müssen Vereine eine Reihe von Unterlagen beifügen, um in den Genuss von Ermäßigungen zu kommen. Hier findest du die wichtigsten Formulare für Geldzuwendungen und Sachzuwendungen zum Download.

Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten

Für ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Einnahmen aus einer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit gibt es einen jährlichen Steuerfreibetrag. Im Merkblatt Ehrenamtsfreibetrag (Stand: April 2021) erfährst du, welche Voraussetzungen für die Vergünstigung gelten, in welcher Höhe der Freibetrag gewährt wird und worauf du sonst noch achten solltest.

Steuerliche Behandlung von Stiftungen

Für Stiftungen gelten besondere Regelungen. Mehr dazu haben wir im Bereich Stiftungen/FAQ für dich zusammengestellt.

Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Vereine, Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen aufgepasst!

 

Die Grundsteuerreform betrifft auch Vereine, Stiftungen und andere Non-Profit-Organisationen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. 

Unabhängig davon, ob eine Grundsteuerbefreiung greift, sind gemeinnützige Körperschaften in Hessen, die zum Stichtag 01.01.2022 als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte gelten, in der Regel bis zum 31.10.2022 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 verpflichtet.

Wichtig

Die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist elektronisch abzugeben. Dazu kann ganz einfach das ELSTER-Portal genutzt werden, ein sicherer und kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland. Es ist nur eine überschaubare Anzahl an Angaben zu machen.

Vorteil

Die elektronische Abgabe erleichtert das Ausfüllen der Erklärung und beugt Übertragungsfehlern vor.

Hilfe gibts unter: www.grundsteuer.hessen.de

Viele Informationen finden sich unter www.grundsteuer.hessen.de, so auch  Klickanleitungen, die einen durch die Abgabe der Erklärung mit ELSTER Schritt-für-Schritt führen. Hilfreich ist auch die Anleitung und der Link zu dem Flurstücksnachweis. Sollten nicht alle Daten, die für die Erklärungsabgabe benötigt werden, vorliegen, hilft zumeist dieser Flurstücksnachweis, ohne dass man sich an das Grundbuchamt oder an die Ämter für Bodenmanagement (Katasterbehörden) wenden muss.

Wichtige Vereinfachung für steuerbefreite Grundstücke

Die Ermittlung der Gebäudeflächen kann durch Schätzung (z.B. überschlägige Ermittlung der Wohn- und / oder Nutzungsflächen) erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin bestehen.

Näheres findet sich in der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 29.06.2022, unter: https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-b-in-hessen.

Wichtig für alle Vereine

Wer bislang keine Grundsteuer entrichten muss, kann davon ausgehen, dass das so bleibt. Zwar gilt auch für steuerbefreite Grundstücke die Pflicht zur Abgabe der Erklärung. Dies berührt aber nicht den Sachverhalt der Steuerbefreiung.

Übrigens: Gerne kannst du deine Mitstreiter im Verein oder Stiftung auf die Abgabepflicht für ihre privaten Grundstücke hinweisen. Erledigt ist erledigt.

 

Energiepreispauschale 2022

Energiepreispauschale 2022 – auch für viele Ehrenamtler

Im September erhalten viele einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige zum Ausgleich der hohen Energiekosten eine Pauschale von einmalig 300 Euro brutto. Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.

Berechtigt können aber auch Ehrenamtliche sein, sofern sie ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Das bedeutet, dass auch die Ehrenamtlichen einen Anspruch haben, die eine Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale erhalten.

Details wer anspruchsberechtigt ist, findest du hier.

Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung gar nicht angestellt ist, kann die Pauschale aber über die Einkommenssteuererklärung 2022 erhalten.

Zwei Auszahlungswege für Arbeitnehmer, siehe hier.

Soweit es unklar ist, ob steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wird empfohlen, dass die Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Kalenderjahr 2022 beantragen.

Eine solche Vorgehensweise ist auch zu empfehlen, da viele steuerbegünstigte Vereine oder gGmbHs sich die Auszahlung an jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen nicht leisten können. Was Vereine beachten müssen, die Arbeitnehmer haben oder bei denen Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale tätig sind, findest du hier.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Frage-Antwort-Katalog rund um das Thema Energiepreispauschale zusammengestellt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

In allen weiteren Fällen hilft das örtlich zuständige Finanzamt bei Fragen gerne weiter.

Spendenrecht

Spendenrecht

Gemeinnützige Vereine und Stiftungen kannst du nicht nur durch eine ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen, sondern auch durch eine Sach- oder Geldspende. Diese Spende ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar.

Was ist steuerlich gesehen eine Spende?

Unter Spenden versteht man freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke. Das können Geld- oder Sachspenden sein und sie müssen das Vermögen des Spenders endgültig wirtschaftlich belasten. Das bedeutet: Wenn du etwas spendest, darf diese Zuwendung nicht wieder in dein Vermögen zurückfließen. Unter diesen Voraussetzungen erhältst du eine steuerliche Begünstigung und kannst die Spende im Rahmen deiner persönlichen Steuererklärung in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe absetzen.

Wann sind Spenden abzugsfähig?

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Spenden ist, dass du vom Empfänger der Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) erhältst. Ohne diesen Nachweis kann dein Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anerkennen. Zwar brauchst du die Zuwendungsbestätigung nicht mehr zwingend bei deinem Finanzamt vorzulegen, musst sie aber dennoch aufbewahren und auf Verlangen beim Finanzamt einreichen. Für Spenden bis 300 Euro kann eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung genutzt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Spende mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. dem Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder dem PC-Ausdruck beim Online-Banking) nachgewiesen wird. 

 

Muster für die Zuwendungsbestätigung

Muster für die Zuwendungsbestätigung

Die Zuwendungsbestätigung muss durch den Verein oder die Stiftung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden.

Muster für die Zuwendungsbestätigungen findest du hier:

Transparenzregister und Vereine

Transparenzregister und Vereine

Gebührenbescheide für Transparenzregister: Hintergründe und Möglichkeiten zur Befreiung für Vereine

Zahlreiche Vereine haben Ende 2020 – manche aber auch erst im Jahr 2021 - erstmals Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Viele Vereine sind unsicher im Umgang mit den Gebührenbescheiden zum Transparenzregister.

Zum Hintergrund: 

Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits (verschachtelter) juristischer Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Dies soll dazu beitragen, den Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern (Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015). Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Seit dem 1. August 2021 werden die bestehenden Daten automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Vereine müssen in der Regel also keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins machen. Etwas anderes gilt nur, wenn  die Vorstände von Vereinen nicht in Deutschland wohnhaft sind oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sollten diese beiden Annahmen nicht zutreffen, muss der Verein aktiv werden und die richtigen Angaben melden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verein stets den neuen Vorstand dem Registergericht meldet.

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist registerführende Stelle und mit dieser Aufgabe und den Befugnissen vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 25 Abs. 1 GwG, § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung beliehen worden. Diese ist gemäß vom BMF erlassenen Transparenzregistergebührenverordnung berechtigt, von allen meldepflichtigen Vereinigungen für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr zu erheben; die Eintragung selbst ist grundsätzlich für alle kostenfrei.

Entgegen der ursprünglichen Rechtslage können sich gemeinnützige Vereine seit 2020 von der Gebühr befreien lassen. Zum 1. August 2021 wurde das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für gemeinnützige Verein erheblich vereinfacht. Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht nun eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, siehe auch www.transparenzregister.de. Eine rückwirkende Befreiung ist grundsätzlich nicht möglich.

Bei der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) findest du ausführliche Hintergründe und Informationen über die Möglichkeiten zur Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Organisationen: www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/transparenzregister.

Außerdem stellt die nachfolgende Zusammenfassung die wichtigsten Fakten und Infos zum Transparenzregister für Vereine dar: Zusammenfassung Transparenzregister und Vereine, Quelle: DSEE (pdf.)